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Infos rund um Corona

Die Technische Hochschule informiert Sie an dieser Stelle über aktuelle Entwicklungen zum Coronavirus. Es ist uns wichtig, Studierende und Beschäftigte durch Hinweise und Sicherheitsmaßnahmen vor einer Infektion zu schützen.

Allgemeine Hygienemaßnahmen

Wir bitten alle Studierenden und Beschäftigten, die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen einzuhalten. Dazu gehört insbesondere:

  1. Körperkontakt vermeiden

    Vermeiden Sie Berührungen (z. B. Händeschütteln oder Umarmungen)

  2. Hände waschen

    Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich für min. 20 Sekunden mit Seife.

  3. Mindestabstand einhalten

    Bitte halten Sie wenn möglich den Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen ein!

  4. Maskenpflicht

    In den Gebäuden der TH AB sind Mund und Nase mit einer FFP2-Maske zu bedecken. Halten Sie außerdem die Hände vom Gesicht fern.

  5. Rücksichtnahme beim Niesen und Husten

    Bitte niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch.

  6. Lüften

    In den Räumen bitte häufig und regelmäßig stoßlüften.

Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz

Seit 17. Februar 2022 gilt wieder die 3G-Regel: Der Zutritt zu Gebäuden und Räumen der Hochschule ist nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen erlaubt. 

Für das Gelände und die Gebäude der TH Aschaffenburg besteht ein Betretungsverbot für Personen, die:

  • Symptome aufweisen, die für eine Infektion mit dem Coronavirus typisch sind (z. B. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder
  • einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder 
  • mit dem Coronavirus infiziert sind
     

Hier geht es darum, dass Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht gefährden. Dies gilt gleichermaßen für die Studierenden.

In den Gebäuden müssen FFP2-Masken getragen werden. An Sitz-, Steh- oder Arbeitsplätzen darf die Maske abgenommen werden, sofern ein Abstand von 1,5 m sicher eingehalten werden kann, jedoch nicht in Vorlesungen und in der Bibliothek.

Bei Bekanntwerden einer Infektion ist umgehend die Hochschulleitung zu informieren. Gemeinsam mit dem Krisenstab und dem Gesundheitsamt werden alle notwendigen weiteren Schritte, abhängig von der Lage, eingeleitet.

Die Information richten Sie bitte an die Funktions-E-Mail-Adresse: infektionsschutz(at)th-ab.de oder über die Rufnummer 06021 4206-463. Die Information wird selbstverständlich vertraulich behandelt.

Details zu allen Maßnahmen an der TH Aschaffenburg in Bezug auf den Schutz vor dem Corona-Virus finden Sie in unserem Infektionsschutzkonzept.

  • 3G-Regelung für Beschäftigte

    Für die Beschäftigten der Hochschule gilt die 3G-Regel. Es haben nur Beschäftigte Zugang zu Gebäuden und geschlossenen Räumen der Hochschule haben, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

    Allgemeine Informationen

    Beschäftigte oder Dienstleister, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich einen negativen Schnelltest vorlegen, der vor höchstens 24 h durchgeführt wurde (3G). Die Testungen sind außerhalb der Dienstzeit durchzuführen.

    Impftermine sollten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Ausnahmsweise können Impftermine auch während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Die Regelungen der flexiblen Arbeitszeit sind dabei zu beachten. Eine Anrechnung der Arbeitszeit erfolgt nicht.


    Wo erfolgt die Überprüfung des 3G-Status?

    Die Überprüfung erfolgt

    • für Professor:innen, Mitarbeitende und Lehrbeauftragte der Fakultäten in den Dekanaten,
    • für Leitungen von Referaten, zentralen Einrichtungen und Stabstellen bei der stellv. Kanzlerin,
    • für Mitarbeitende in der Verwaltung, zentralen Einrichtungen und Stabstellen bei der Leitung der jeweiligen Einheit,
    • für Mitarbeitende von Stabsstellen, die unmittelbar der Hochschulleitung zugeordnet sind, beim Referat Personal,
    • für Mitarbeitende des ZeWiS am Standort Obernburg beim stellv. Leiter ZeWiS.

    Die genannten Personen und Stellen erhalten in Kürze zu diesem Zweck Personalübersichten für ihren jeweiligen Bereich mit weiteren Hinweisen.
     

    Welche Dokumente sind zum Nachweis des 3G-Status geeignet?

    Ein Impfnachweis muss das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in schriftlicher oder digitaler Form belegen. Dabei muss die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt sein, und entweder

    • aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein oder
    • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen.

    Ein Genesenen-Nachweis muss das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigen. Die zugrundeliegende Testung muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (i.d.R. PCR, PoC-PCR) erfolgt sein. Die Testung muss mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegen.

  • Beschäftigte in Quarantäne

    Beschäftigte in Quarantäne müssen vorranging Tele- oder Heimarbeit wahrnehmen, sofern Sie nicht dienst- oder arbeitsunfähig sind. Die Möglichkeiten der Freitestung sind wahrzunehmen.

    Wenn keine Möglichkeit zur Tele- oder Heimarbeit besteht, unterbleibt für nicht oder nicht vollständig geimpften Arbeitsnehmerinnen und -nehmer, für die die Impfempfehlung der StiKo vorliegt, ab 1. November 2021 die Entgeltfortzahlung, wenn sie auf Anordnung der Behörden als Kontaktperson oder als Rückkehrer aus einem Risikogebiet einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegen. Bei Beamt:innen kann nach Einzelfallprüfung ebenfalls ein Verlust der Bezüge drohen.

  • Kontaktpersonen

    Falls Sie persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

    Sollte eine Absonderung angeordnet werden, sind die Möglichkeiten zur Freitestung zu nutzen.

  • Dienst- und Fortbildungsreisen

    Dienst- und Fortbildungsreisen sind möglich, sofern sowohl bei der Reise als auch bei der Durchführung des Dienstgeschäftes bzw. der Fortbildung die geltenden Hygieneregeln eingehalten werden.

    Bei der Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird geprüft, ob diese dringend notwendig sind. Nach Möglichkeit sind Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. Bitte begründen Sie Ihre Reiseanträge entsprechend. Das gilt auch für bereits genehmigte Dienstreisen; sie sind ggf. zu stornieren.

    Liegt der Ort des Dienstgeschäftes außerhalb Bayerns, muss im Einzelfall geprüft werden, ob Kontaktbeschränkungen am Geschäftsort die Dienstreise angezeigt erscheinen lassen.

  • Private Reisen ins Ausland

    Im eigenen Interesse ist es für Beschäftigte des Freistaats Bayern nicht sinnvoll ins Ausland zu reisen, wenn nach Rückkehr eine Quarantänepflicht besteht und der Zeitraum der Absonderungspflicht nicht in die bereits genehmigte Urlaubszeit fällt.

    Wird eine Reise angetreten, obwohl zum Zeitpunkt des Reiseantritts im Anschluss eine Absonderungspflicht feststeht, ist das grundsätzlich als unangemessenes Handeln anzusehen. Eine Freistellung von Dienst kann dann nicht mehr gewährt werden. Ob ein unangemessenes Handeln aufgrund besonderer Umstände (z.B. bei einer Reise zur Betreuung eigener Kinder) dennoch nicht vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

    Kommt eine Freistellung vom Dienst nicht in Betracht und gibt es auch keine Möglichkeit zur (vollständigen) Telearbeit, muss für die Dauer der Absonderungspflicht vorhandenes Zeitguthaben eingesetzt werden, Erholungsurlaub eingebracht oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge beantragt werden. Andernfalls liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, das zu einer Kürzung der Bezüge bzw. des Entgelts führt.

    Möglichkeiten der Freitestung sind in jedem Fall wahrzunehmen.

  • Kita- und Schulschließungen

    Nach Anweisung des Ministeriums ist es den Beschäftigten untersagt, Kinder an die Dienststelle mitzubringen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn andernfalls der Dienstbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann, dürfen Kinder vereinzelt und vorübergehend mitgebracht werden.

    Sollten Sie betreuungsbedürftige Kinder oder andere Angehörige aufgrund der aktuellen Krise nicht anderweitig versorgen können, werden wir nach Möglichkeit Telearbeit im Home-Office anbieten oder Sie ggf. freistellen.

    Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihren Vorgesetzten und an das Postfach infektionsschutz(at)th-ab.de oder an die Rufnummer 06021 4206 - 268. 

Weiterführende Informationen

Umfassende Informationen rund um das Coronavirus finden Sie auf den Seiten


Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat eine Übersicht der häufigsten Fragen und den Antworten zum Coronavirus im Hinblick auf Hochschule, Forschung und das kulturelle Leben veröffentlicht. FAQ - Grundlegendes zum Hochschulbetrieb, zur Forschung und zum kulturellen Leben